Rechtslage an der Rampe: Speditionen und Fuhrunternehmen nicht zum Entladen verpflichtet

Rechtslage an der Rampe: Speditionen und Fuhrunternehmen nicht zum Entladen verpflichtet

Damals in Gizeh …

Es ist eines der größten architektonischen Rätsel der Menschheitsgeschichte: Wie gelang es den Erbauern der großen Pyramiden, die tonnenschweren Steine an ihren Platz zu bringen?

Eine Antwort darauf meinen nun Forscher in einem altägyptischen Steinbruch gefunden zu haben. Denn die Archäologen sind hier auf eine Rampe gestoßen. Wie das Ausgrabungsteam in einer Pressemitteilung schreibt, verlaufen beiderseits der Rampe Treppenstufen, in die Löcher eingelassen sind.

Höchstwahrscheinlich wurden Pfosten in diese Löcher gestellt, die von den Arbeitern dann wie Umlenkrollen genutzt wurden. Dadurch konnten die Lasten auf Schlitten mit Zugseilen bewegt werden. Wie genau die Ägypter dabei vorgingen, insbesondere was eine Anordnung der Rampen in die Höhe angeht, hoffen die Forscher nun bei künftigen Untersuchungen herauszufinden.

Zurück in die Gegenwart …

Dieses Geheimnis ist also gelüftet. Oder zumindest fast. Die Rampe steht aber auch bei einer vergleichsweise jungen Fragestellung im Mittelpunkt: Können Lkw-Fahrer zur Entladung der Fracht an der Rampe herangezogen werden? Ein absolutes Streitthema. Insbesondere deswegen, weil es oft eine kostenfreie Zusatzleistung des Fahrpersonals ist – die zudem Warenanlieferungen verzögert und dem ohnehin schon negativ behafteten Berufsbild des Kraftfahrers weiter zusetzt. Aber die Rechtsunsicherheit ist groß …

Die Rechtslage

Vor diesem Hintergrund haben nun die drei Logistikverbände BGL, DSLV sowie BMVL gemeinsam einen Flyer erstellt, der Aufschluss über die rechtliche Situation bei der Anlieferung von Waren an den Handelsrampen gibt. Für Speditionen, Fuhrunternehmen und Warenempfänger. So viel sei schon mal gesagt: Wenn vertragliche Absprachen fehlen, greifen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen ergeben.

Verpflichtet ist das anliefernde Unternehmen respektive dessen Fahrpersonal demnach lediglich …

… Abliefertermine einzuhalten.
… sich bei der Registrierung zu melden.
… eine angemessene Entladezeit abzuwarten (z. B. zwei Stunden bei Komplettladungen).
… das Fahrzeug an der zugewiesenen Stelle zur Entladung bereitzustellen – und dieses zu öffnen.
… bordeigene Ladungssicherungsmittel zu entfernen.
… eine vom Empfänger durchzuführende Überprüfung des Gutes zu dulden.
… sowie gegebenenfalls Tauschpaletten an der Entladerampe entgegenzunehmen.

Weitergehende Handlungen wie das Entladen des Gutes oder das Entfernen von Verpackungsmaterialien schuldet das anliefernde Unternehmen den Warenempfängern aber nicht.

Dahingegen muss der Warenempfänger dafür sorgen, dass …

… die Ware entladen wird – und das in einer angemessenen Zeit.
… alle zur Entladung erforderlichen Bewegungen auf dem Fahrzeugboden vorgenommen werden.
… der Empfang der Waren quittiert und auf Vollzähligkeit und Unversehrtheit überprüft wird.
… gegebenenfalls Tauschpaletten bereitstehen.

Aus dieser eindeutigen Pflichtenverteilung ergibt sich auch, dass eine vom Warenempfänger geforderte, aber vertraglich nicht festgehaltene Zusatzleistung rechtlich als Ablieferungshindernis einzustufen ist. Auch können vom Empfänger erfolgte Entladevorgänge nicht extra vergütet werden – selbst dann nicht, wenn es sich zum Beispiel um einen Express-Service handelt.

Ja, von so vielen Rechten konnten die Pyramiden-Arbeiter sicherlich nur träumen – wenn sie diese gehabt hätten, dann hätten sie sich bestimmt darauf berufen. Und das sollten Speditionen und Fuhrunternehmen zukünftig lieber auch machen …

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